Grundstück mit Abrissgebäuden
Immobilienangebot des Freistaats Bayern
Verkauf
Termin zur Angebotsabgabe: 16.05.2025
Nähere Informationen finden Sie im Exposé (Downloadbereich).
12.03.2025
Flurstück
121/2
Gemarkung
Metzdorf
Lage
Das Grundstück liegt am Ortsrand. Der Bahnhof sowie Geschäfte des täglichen Bedarfs befinden sich in unmittelbarer Nähe.
Verkehrsanbindung
In wenigen Fahrminuten erreichen Sie die A9 und A70 sowie die Bundesstraße 289.
Grundstückgröße
ca. 7572 m²
Bebauung
mit Gebäuden, die zum Abriss bestimmt sind.
Planungs- und Baurecht
Die Fläche wird im gültigen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Das Flurstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes. Der Freistaat Bayern hat für dieses Grundstück eine unverbindliche Anfrage an die Stadt Kulmbach gestellt. Im Folgenden können Sie die Antwort der Stadt Kulmbach entnehmen: Die Fläche wird im gültigen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Das Flurstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes. Nach unverbindlicher Auskunft der Bauaufsichtsbehörde befindet sich das Grundstück bauplanungsrechtlich vollständig im Außenbereich. Bei einem Bauvorhaben wäre insbesondere der Belang der Zersiedelung durch Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu berücksichtigen. Eine ungeregelte Bebauung auf dem relativ großflächigen Grundstück würde zu einer Beeinträchtigung dieses Belangs führen. Die Zulassung eines nicht privilegierten, sonstigen Neubauvorhabens im Wege einer Baugenehmigung kann nicht in Aussicht gestellt werden. Betreffend den baulichen Bestandsschutz kann nicht abschließend festgestellt werden, ob für die Gebäude eine Baugenehmigung erteilt und dementsprechend errichtet wurden. Laut den vorliegenden Unterlagen wurden die Gebäude als „Wohnbaracke“ errichtet, jedoch zuletzt, vor Aufgabe der Nutzung als Obdachlosenunterkunft genutzt. Eine eventuelle künftige Änderung der Nutzung als Obdachlosenunterkunft (Anlage für soziale Zwecke) zu einer Wohnnutzung nach Durchführung vorheriger zwingend erforderlicher und umfangreicher Renovierungsmaßnahmen des aktuell nicht bewohnbaren Gebäudes wäre als Nutzungsänderung baurechtlich genehmigungspflichtig. Nachdem eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Außenbereich für die genannten Vorgänge nicht besteht und das Gebäude auch keine erhaltenswerte Bausubstanz aufweist, ist aufgrund des baulichen Zustands ein Abbruch in Betracht zu ziehen.
Erschließung
unerschlossen
Hinweis zur Vergabe
Veräußerung zum Höchstgebot. Diese Seite ist eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Der Freistaat Bayern ist nicht verpflichtet, dem höchsten oder irgendeinem Gebot eine Zusage zu erteilen. Irrtum und Zwischenverkauf sind vorbehalten. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass seitens des Freistaates Bayern als Verkäufer im Erfolgsfall keine Maklerprovision entrichtet und im Falle des Verkaufs keine Auskünfte über den Erwerber erteilt werden. Wir bitten um die Zusendung der Angebote in einem verschlossenen Umschlag mit Kenntlichmachung als Angebot für Grundstück mit Abrissgebäuden. Der Freistaat Bayern behält sich vor, auch nicht frist- und formgerechte Angebote zu berücksichtigen.
Preisvorstellung
Gegen Gebot
Angaben zum Energieausweis
Energieausweis nicht erforderlich
Begründung: Abrissgebäude
Energiedaten laut Energieausweis nach § 87 GEG