Immobilienangebote des Freistaats Bayern
Die Immobilienangebote auf dieser Seite umfassen staatseigene Liegenschaften oder, in wenigen Fällen, auch Aneignungsrechte an herrenlosen Grundstücken nach § 928 Abs. 2 BGB. Da sie für Zwecke des Freistaats Bayern auf Dauer entbehrlich sind, werden diese Liegenschaften bzw. eigentumsähnlichen Rechte von der Immobilien Freistaat Bayern zum Verkauf oder zur Vermietung/ Verpachtung öffentlich bekannt gegeben.
Zu den zum Verkauf angebotenen Liegenschaften gehören auch Nachlassimmobilien, also Grundbesitz, der dem Freistaat Bayern als Erben zufällt (§ 1936 BGB - gesetzliches Erbrecht des Staates). Die Erlöse aus dem Verkauf der Nachlassimmobilien dienen insbesondere der Lastenfreistellung, da diese Liegenschaften in der Regel mit Gläubigerforderungen behaftet sind.
Die Veröffentlichungen der Immobilienangebote sind eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Sie sind keine Ausschreibungen im Sinne des Vergaberechts, deshalb besteht keine Bindung an die Vergabebestimmungen der UVgO, VOB o.ä. Insbesondere besteht kein Anspruch auf einen Vertragsabschluss.
Nach Ablauf der Angebotsfrist und Wertung der eingegangenen Angebote werden alle Bieter informiert. Sofern ein repräsentatives Ergebnis der Veröffentlichung erreicht wurde, werden in der Regel die Vertragsabschlussverhandlungen mit dem Bestbieter aufgenommen. Sofern es das Ergebnis der Veröffentlichung erfordert, kann ein Nachgebotsverfahren eröffnet werden, aus dem der Bestbieter hervorgeht.
Der Freistaat Bayern ist nicht verpflichtet, dem höchsten oder irgendeinem Gebot eine Zusage zu erteilen. Ferner stehen die Vertragsverhandlungen unter dem Vorbehalt, deutlich höhere Angebote, die nach dem Ablauf der Gebotsfristen eingehen, ebenfalls zu berücksichtigen.
Weitere Hinweise zum Verfahren können den einzelnen Veröffentlichungen sowie den beigefügten Exposes entnommen werden.